- Zollmitverschluss
- Mittel der zollamtlichen Überwachung von Orten und Lagern. Sie können von dem Berechtigten und den beauftragten Zollbediensteten nur gemeinsam betreten werden. Findet bei ⇡ Zolllagern praktisch keine Anwendung mehr.
Lexikon der Economics. 2013.